Telefonieren mit gestohlenem Handy
Mobilgerät als Datenverarbeitungsanlage
Wer ein älteres und damit nicht mehr sehr wertvolles Handy klaut, kann für den Diebstahl selbst oft nicht zur Verantwortung gezogen werden, weil geringfügige Vermögensdelikte nur auf Antrag verfolgt werden (Art. 172ter Strafgesetzbuch). Telefoniert er indes in erheblichem Ausmass mit dem gestohlenen Gerät, liegt laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts ein betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vor, der von Amtes wegen geahndet wird.
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