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Urteil (29 U 2681/03) des OLG München vom 11. September 2003
Bislang war in Deutschland streitig, ob die Anbieterkennzeichnung über einen sog. «doppelten Link» den gesetzlichen Anforderungen genügt. Das OLG München hat nun in seinem Urteil (29 U 2681/03) vom 11. September 2003 festgestellt, dass Informationen zur Anbieterkennzeichnung auch dann den Anforderungen des Transparenzgebots genügen können, wenn sie über einen doppelten Link mittels «Kontakt» und «Impressum» downloadbar sind.
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