Beweispflicht des Telekommunikationsanbieters bei Dialern
Urteil (11 S 8162/02) des LG Nürnberg-Fürth vom 27. März 2003
Im vorliegenden Urteil (11 S 8162/02) vom 27. März 2003 hat sich das Landgericht Nürnberg-Fürth zur Beweispflicht bei Verrechnung via Dialer geäussert. Der Anbieter einer über eine «0190-Nummer» abgerechneten Dienstleistung trage die Beweislast dafür, dass mit dem Nutzer ein Vertrag über eine entgeltliche Dienstleistung geschlossen, vorher das geforderte Entgelt genannt und die Dienstleistung auch erbracht worden sei. Dem Anbieter sei es weiter zumutbar, hierfür eine Datensicherung über Einzelverbindungen vorzunehmen und diese aufzubewahren.
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