«Waffenembargo» im Streit unter Nachbarn
Kein Erwerbsschein wegen Drittgefährdung
Wer Anlass zur Annahme bietet, dass er sich selbst oder Dritte durch eine Waffe gefährden könnte, erhält gemäss Waffengesetz keinen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 2 lit. c). Daran erinnert das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem Paar in einer Zürcher Gemeinde, deren Name im Urteil aus Lausanne abgedeckt wurde.
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