Grundstückversteigerung duldet keinen Unterbruch
Eine betreibungsamtliche Liegenschaftsversteigerung ist laut Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken ohne Unterbrechung durchzuführen (Art. 61), und laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts ist auch eine kurze Pause von rund zehn Minuten nicht zulässig.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare