Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Einsicht in vernichtbare, noch vorhandene Konkursakten?
Ein Kommentar zu BGE 130 III 42
Ein Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Einsicht in noch vorhandene Konkursakten kann auch nach Ablauf der 10-jährigen Aufbewahrungsdauer bestehen (Änderung der Rechtsprechung).
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