Gutachter übersieht Mängel
Vertrauenshaftung nur bei «rechtlicher Sonderverbindung»
Die vom Bundesgericht neuerdings anerkannte sogenannte Vertrauenshaftung kann laut einem neuen Leitentscheid aus Lausanne auch im Falle eines Experten zum Tragen kommen, dessen Gutachten sich als falsch erweist. Er muss nicht nur seinem Auftraggeber gegenüber für Schaden einstehen, sondern unter Umständen auch gegenüber unbeteiligten Dritten, die sich auf seine Expertise verlassen hatten.
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