Konkurrenzverbot nach fristloser Entlassung
Für Gültigkeit genügt ein begründeter Anlass zur Kündigung
Bereitet ein Arbeitnehmer den Übertritt in ein Konkurrenzunternehmen vor, obwohl er ein vertragliches Konkurrenzverbot akzeptiert hat, braucht der Arbeitgeber laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts nicht einfach zuzuwarten, bis der Angestellte seine Stelle kündigt. Vielmehr hat der Patron begründeten Anlass, seinerseits das Arbeitsverhältnis zu beenden, wobei er die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten hat, sofern kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt.
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