Die Herrschaftsrechte an Daten
Daten spielen im wirtschaftlichen bzw. gesellschaftlichen Leben eine immer wichtigere Rolle. Rechtlich sind sie aber schwierig zu fassen; nach der herrschenden Rechtsauffassung sind sie eindeutig keine Sachen (körperliche Gegenstände). Daher finden grundsätzlich die Regeln des Eigentums (Art. 641 ff. bzw. Art. 713 ZGB) und des Besitzes (Art. 919 ff. ZGB) auf Daten keine Anwendung. Daten können zwar Gegenstand von obligatorischen Verträgen sein; auch dabei ergeben sich aber gewisse Unklarheiten und Probleme. In der sozialen und ökonomischen Wirklichkeit besteht aber das Bedürfnis nach Herrschaftsrechten (dinglichen Rechten) an Daten. Damit stellt sich auch die Frage nach einer allfälligen Anpassung des Sachbegriffs.
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