Jusletter

Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen durch ein heimlich installiertes Anwahlprogramm

Urteil (III ZR 96/03) des BGH vom 4. März 2004

  • Autor/Autorin: Jurius
  • Zitiervorschlag: Jurius, Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen durch ein heimlich installiertes Anwahlprogramm, in: Jusletter 2. August 2004
Der u.a. für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Telefonkunde dem Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet ist, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden installierten sog. Dialer erfolgte und dem Anschlussinhaber insoweit kein Verstoss gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt. Im vorliegenden Beitrag finden sich zuerst die Pressemitteilung des BGH sowie nachfolgend das Urteil (III ZR 96/03) vom 4. März 2004 im Volltext.

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