Jusletter

Schutz nur nach Streit

  • Autor/Autorin: Peter Josi
  • Rechtsgebiete: Miet- und Pachtrecht
  • Zitiervorschlag: Peter Josi, Schutz nur nach Streit, in: Jusletter 2. August 2004
Kann der Mieter durch Schriftstücke nachweisen, dass er sich mit seinem Vermieter ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens über eine Forderung aus dem Mietverhältnis geeinigt hat, gilt eine dreijährige Kündigungssperrfrist (Art. 271 a Abs. 2 OR), die den Mieter vor Rachekündigungen schützen soll.

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