Unzulässige Regelung in Basel-Stadt
Kantonale oder kommunale Ladenschlussvorschriften dürfen nur dem Schutz der Nacht- und Feiertagsruhe dienen, nicht aber dem Schutz des Verkaufspersonals, da dieser im eidgenössischen Arbeitsgesetz abschliessend geregelt ist (BGE 122 1 90 E. 2c).
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