Unerlaubte Spekulationen mit Optionen
Haftung bei Grobfahrlässigkeit
Ein berufsmässiger Vermögensverwalter muss beim Kauf von Optionen in der Lage sein, die zur Absicherung des Depots erforderliche und damit vertraglich zulässige Menge korrekt zu ermitteln. Erwirbt er für einen Kunden mehr Optionen als nötig, handelt er laut einem Urteil des Bundesgerichts zumindest grobfahrlässig und haftet für den Schaden.
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