Entlastung der Justiz
Zwingendes Einspracheverfahren
Seit dem In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts können Verfügungen über Renten der AHV nicht mehr direkt mit Beschwerde an die zuständige Rekursinstanz weitergezogen werden. Vielmehr müssen die Versicherten laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zunächst bei der Ausgleichskasse, welche die Verfügung erlassen hat, Einsprache erheben.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare