Jusletter

Nicht aufbewahrte Bücher

Nach dem Konkurs der Aktiengesellschaft

  • Autor/Autorin: fel.
  • Rechtsgebiete: Einziehung, Geldwäscherei, mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht, (Straf-)Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG), Kriminelle Organisation
  • Zitiervorschlag: fel., Nicht aufbewahrte Bücher, in: Jusletter 14. Februar 2005
Der Straftatbestand der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 Strafgesetzbuch) ist laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts nicht anwendbar auf Vorgänge, die sich nach dem Abschluss des Konkursverfahrens oder nach der Einstellung eines Konkurses mangels Aktiven ereignet haben.

0 Kommentare

Es gibt noch keine Kommentare

Ihr Kommentar zu diesem Beitrag

AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.