Jusletter

Die Kompetenzen und Zuständigkeiten der Militärjustiz zur Verfolgung von Kriegsverbrechen

Die Umsetzung des Römer Statuts als Chance zur Revision

  • Autor/Autorin: Stefan Wehrenberg
  • Rechtsgebiete: Völkerrecht
  • Zitiervorschlag: Stefan Wehrenberg, Die Kompetenzen und Zuständigkeiten der Militärjustiz zur Verfolgung von Kriegsverbrechen, in: Jusletter 14. März 2005
Seit 1968 ist die Schweizerische Militärjustiz zuständig zur Strafverfolgung von Kriegsverbrechen, die von Schweizern oder Ausländern in der Schweiz wie auch im Ausland gegen Schweizer oder Ausländer begangen wurden, sofern der mutmassliche Täter in der Schweiz ergriffen werden kann. Im Dezember 2000 wurde der Genozidartikel als Straftatbestand ins bürgerliche Strafgesetzbuch eingefügt und die zivilen Behörden als für die Strafverfolgung zuständige Behörden bestimmt. Im Juni 2004 wurde der neue Art. 9 Abs. 1bis MStG in Kraft gesetzt, der neben der Anwesenheit eines mutmasslichen Kriegsverbrechers in der Schweiz auch dessen engen Bezug zur Schweiz als Voraussetzung zur Strafverfolgung verlangt. Die anstehende Umsetzung weiterer Bestimmungen des Römer Statuts ins schweizerische Strafrecht bietet die Chance, die Zuständigkeiten von bürgerlicher und militärischer Strafjustiz besser aufeinander abzustimmen und gleichzeitig auch die Voraussetzung des engen Bezugs zu überprüfen und gegebenenfalls dessen Formulierung zu optimieren.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Verfolgung von Verbrechen gegen das Völkerrecht in der Schweiz
  • II. Wie kam es zur Zuständigkeit der Militärjustiz?
  • III. Heutige Zuständigkeitsordnung/Abgrenzung Ziviljustiz – Militärjustiz
  • IV. Zuständigkeitsordnung der Militärjustiz
  • 1. Zuständigkeit innerhalb der Militärjustiz
  • 2. Internationale Zuständigkeit der Schweiz
  • 3. Universalitätsprinzip in der Realpolitik
  • 4. Bedeutung von Art. 9 Abs. 1bis MStG
  • 5. Enger Bezug zur Schweiz – was heisst das?
  • V. Notwendige Revision der Zuständigkeitsordnung

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