Gezieltes Ausfiltern von E-Mails strafbar?
Urteil (1 Ws 152/04) des OLG Karlsruhe vom 10. Januar 2005
Ein gezieltes Herausfiltern von E-Mails eines bestimmten Absenders kann nach deutschem Recht strafbar sein. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe im Urteil 1 Ws 152/04 vom 10. Januar 2005. Dem Fall lag ein Streit zwischen einer Hochschule und einem ehemaligen Mitarbeiter C. zu Grunde, der via E-Mail Kontakt mit an der Hochschule tätigen Personen hielt. Die E-Mails des C. «wurden zwar noch ordnungsgemäss vom Mail-Server der Fakultät angenommen, dann allerdings fakultätsintern ausgefiltert, so dass sie den Empfänger nicht erreichten [...] Zum anderen betraf die Sperrung aber auch solche E-Mails, die von Mitarbeitern der Fakultät an [C.] gesendet wurden, d.h. bei denen dieser Empfänger war, auf dem Verteiler stand oder nur im Betreff erwähnt wurde.»
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