Wenn es nichts zu teilen gibt: maggi.com, milka.fr und riesen.ch
Das Bundesgericht hat im Streit um den Domain-Namen «maggi.com» entschieden, dass dieser dem Inhaber der berühmten Marke «Maggi» und nicht einer Privatperson mit gleichlautendem Nachnamen zustehe. Gleich entschieden hat ein französisches Gericht betreffend den Domain-Namen «milka.fr», den eine Frau mit Vornamen «Milka» registriert hatte. Hingegen hat das Bundesgericht eine Klage des Inhabers der weit weniger bekannten Marke «Riesen» gegen einen Herrn Riesen als Inhaber des Domain-Namens «riesen.ch» abgewiesen. Der folgende Artikel befasst sich mit der Frage der in solchen Konstellationen vorzunehmenden Interessenabwägung, der Möglichkeiten eines «Domain-Name-Sharings», dem Einfluss der Dispositionsmaxime und der Frage einer Entschädigung im Streit um einen Domain-Namen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Wenn es nur ein Stück Kuchen hat...
- 3. Das «Domain-Name-Sharing» und die Dispositionsmaxime
- 4. Von der Entschädigung des bisherigen Inhabers eines Domain-Namens
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