Jusletter

«pc-69-diskothek.de» und Kosten der Gegenabmahnung

Urteil (I ZR 233/01) des BGH vom 29. April 2004

  • Autor/Autorin: Jurius
  • Rechtsgebiete: Domain-Namen
  • Zitiervorschlag: Jurius, «pc-69-diskothek.de» und Kosten der Gegenabmahnung, in: Jusletter 2. Mai 2005
Der Deutsche Bundesgerichtshof entschied im vorliegenden Urteil I ZR 233/01 vom 29. April 2004, die Domain «pc-69-diskothek.de» sei verwechselbar mit «pc-69.de». Die Endung «-diskothek» sei bloss beschreibender und damit für die Frage der Verwechselbarkeit ein zu ignorierender Teil. Thema sind weiter der Übergang geschützter Unternehmenszeichen bei einer Unternehmensübernahme und die Kosten einer Gegenabmahnung. Zu letzteren führt es insb. aus, «dass der zu Unrecht Abgemahnte grundsätzlich nicht – auch nicht zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO – gehalten» sei, «vor der Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung auszusprechen».

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