Jusletter

Der Umfang des Formzwangs beim Grundstückkauf

  • Autor/Autorin: Markus Reber
  • Rechtsgebiete: Kaufrecht
  • Zitiervorschlag: Markus Reber, Der Umfang des Formzwangs beim Grundstückkauf, in: Jusletter 9. Mai 2005
Wie weit reicht der Formzwang? Welche Punkte eines Grundstückkaufes müssen beurkundet werden? Bezieht sich der Beurkundungszwang auf alle Abreden eines Kaufes oder kann er auf das «Wesentliche» beschränkt werden? Sind auch Nebenabreden im Rahmen eines Grundstückkaufvertrages in die Beurkundung miteinzubeziehen? Müssen auch mit einem Grundstück verbundene kaufsfremde Vereinbarungen (z.B. Verträge über Werkleistungen, Architektenverpflichtungen, Übernahme von Inventar, Bierlieferungsverpflichtungen, etc.) öffentlich beurkundet werden? Der Aufsatz nimmt diese Fragen, die in der juristischen Literatur kontrovers diskutiert werden und in der Praxis von grosser Bedeutung sind, unter die Lupe.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Fragestellung
  • II. Ausgangspunkt des Formzwangs: Nur «wesentliche» Vertragspunkte
  • III. Die Unterscheidung zwischen «objektiv» und «subjektiv» wesentlichen Punkten
  • A. Beim Konsens
  • 1. Die objektiv wesentlichen Punkte
  • a) Allgemein
  • b) Beim Grundstückkauf
  • 2. Die subjektiv wesentlichen Punkte
  • B. Hinsichtlich des Formzwanges
  • 1. Die objektiv wesentlichen Punkte
  • 2. Die subjektiv wesentlichen Punkte
  • IV. Die Theorien der Lehre zum Formzwang
  • A. Die «objektive» Theorie: nur objektiv wesentliche Vertragspunkte
  • 1. Die strikte Auffassung
  • 2. Die gemässigte objektive Theorie
  • B. Die subjektive Theorie: sowohl objektiv wesentliche als auch subjektiv wesentliche Vertragspunkte
  • 1. Bezüglich der objektiv wesentlichen Punkte
  • a) Die essentialia negotii
  • b) Die sogenannte kumulative Theorie
  • 2. Bezüglich der subjektiv wesentlichen Punkte
  • a) Die subjektive Theorie
  • b) Die eingeschränkte subjektive Theorie
  • V. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes
  • A. Entscheidung zugunsten der eingeschränkten subjektiven Theorie
  • B. Die Judikatur
  • 1. Der Formzwang wurde bejaht
  • a) Entscheidungen des Bundesgerichtes
  • b) Entscheidungen kantonaler Gerichte
  • 2. Die Frage des Formzwanges wurde offengelassen
  • 3. Der Formzwang wurde verneint
  • a) Entscheidungen des Bundesgerichtes
  • b) Entscheidungen kantonaler Gerichte
  • C. Würdigung der bundesgerichtlichen Praxis
  • 1. Zusammenfassung
  • 2. Bemerkungen
  • VI. Favorisierung einer objektiven Umschreibung der beurkundungsbedürftigen Vertragspunkte
  • A. Begründung
  • B. Zusammenfassung
  • VII. Vereinbarungen «ausserhalb des Grundstückkaufvertrages»
  • A. Grundsatz: keine Formbedürftigkeit
  • B. Ausnahmen
  • 1. Bei zusammengesetzten Verträgen
  • a) Wenn die Vereinbarung einen Teil des Kaufpreises darstellt
  • b) Wenn die Vereinbarung eine Bedingung des Grundstückkaufvertrages darstellt
  • 2. Bei gemischten Vertragsverhältnissen
  • 3. Der Kauf einer künftigen Sache
  • C. Falls eine Beurkundung nötig ist: in welchem Umfang?
  • 1. Bei zusammengesetzten Verträgen
  • 2. Bei einem gemischten Vertragsverhältnis
  • 3. Beim Kauf einer künftigen Sache
  • D. Empfehlung an die Urkundsperson / den Notar
  • Anhang

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