Die Stellung der Privatspitäler als Leistungserbringer in der sozialen Krankenversicherung und im Bereich der Zusatzversicherungen
Nach der geltenden gesetzlichen Regelung sind Privatspitäler (d.h. Spitäler, die nicht öffentlich oder öffentlich subventioniert sind) angemessen in die kantonale Spitalplanung einzubeziehen. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf den kantonalen «Sockelbeitrag» bei der Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten. Das in der laufenden KVG-Revision in Aussicht genommene dual-fixe Finanzierungsmodell bedroht die Existenz der Privatspitäler, wenn keine angemessenen Schutzmassnahmen getroffen werden. Auch die jüngste bundesrätliche Rechtsprechung deutet in die Richtung einer erweiterten Planungkompetenz der Kantone, was für die Privatspitäler einschneidende Folgen haben könnte. Juristische Abgrenzungsprobleme ergeben sich bei zusatzversicherten Leistungen von Privatspitälern sowie beim so genannten «Upgrading». Diskutiert wird sodann der «Ausstand» als Alternative für Privatspitäler oder einzeln ihrer Abteilungen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Vorbemerkungen
- II. Überblick über die Finanzierungsarten des Spitals
- A. Finanzierungsquellen
- B. Organisation
- C. Arten von Privatspitälern
- D. Privatspitäler als Infrastruktur oder als Arbeitgeber
- E. Privatspital als Leistungserbringer
- III. Spitalfinanzierung: aktuelle Problemfelder
- A. Art. 49 Abs. 1 KVG
- B. Tarifschutz
- C. Upgrading und Tarifschutz
- D. TARMED-Rahmenvertrag
- E. Bundesratspraxis zum TARMED-Starttaxpunktwert
- F. Spitalplanung im VVG-Bereich?
- G. Exkurs: Ausstand eines Privatspitals
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