Die Informationspflicht nach Art. 16 Abs. 2 Bst. b KGTG
Privatrechtliche Aspekte
Dieser Beitrag zeigt auf, dass die Informationspflicht in Art. 16 Abs. 2 Bst. b KGTG nicht ausschliesslich eine Norm des Aufsichtsrechts darstellt, sondern auch privatrechtliche Wirkungen entfaltet. Sie kann als gesetzlich fixierte Verhaltenspflicht oder als Schutznorm betrachtet werden, deren Verletzung Schadenersatzforderungen begründen kann. Ferner werden Kunsthändler und Auktionatoren durch die Statuierung der Informationspflicht angehalten, entsprechende Nachforschungen anzustellen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Das neue Kulturgütertransfergesetz
- 2. Sorgfaltspflichten der im Kunsthandel und Auktionswesen tätigen Personen
- 3. Die Informationspflicht gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. b KGTG
- a) Die aufsichtsrechtliche Seite der Informationspflicht
- b) Informationspflicht und Schadenersatz
- c) Pflicht zur Nachforschung?
- d) Auswirkungen auf die Ausgestaltung privatrechtlicher Vereinbarungen
- 4. Ergebnis
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