Die Einrede «dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est» im Rahmen von fiduziarischen Abtretungen und Kettenzessionen
Der vorliegende Beitrag behandelt anhand des jüngsten Bundesgerichtsentscheids (Urteil 4C.85/2005 vom 2. Juni 2005) die Voraussetzungen, unter denen die Praxis eine fiduziarische Zession als Umgehungsgeschäft und damit als nichtig erachtet. Das besprochene Urteil führt ausserdem die bei Kettenzessionen zu beachtenden Besonderheiten hinsichtlich der dem Schuldner zustehenden Einreden vor Augen. Namentlich erhob der Schuldner im zitierten Fall mit Erfolg die Einrede «dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est».
Inhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeines zur dolo-Einrede
- 2. Der jüngste Bundesgerichtsentscheid (4C.85/2005)
- a. Prozessgeschichte
- b. Berufungsgründe
- c. Bundesgerichtliche Erwägungen
- aa. Schuldnerische Einreden bei Zessionen im Allgemeinen
- bb. Einreden bei fiduziarischen Abtretungen im Besonderen
- cc. Besonderheiten bei Kettenzessionen
- 3. Allgemeine und rechtsvergleichende Bemerkungen
- a. Allgemeines
- b. Rechtsvergleich mit Deutschland
- c. Fazit
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