Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen
Wertschwankungsreserven werden nicht einfach geteilt
Bei der Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung folgen Wertschwankungsreserven laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts den Aktiven, für die sie gebildet worden sind. Werden die Ansprüche der ausscheidenden Versicherten (Austrittsleistung plus Anteil an freien Mitteln) ausschliesslich mit Barmitteln befriedigt, die keinen Wertschwankungen unterliegen, bleiben die Wertschwankungsreserven bei der ursprünglichen Vorsorgeeinrichtung.
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