Jusletter

Kein Beschwerdeweg offen

Aufnahme in die Hilfeliste für abtreibungswillige Frauen

  • Autor/Autorin: fel.
  • Rechtsgebiete: Straftaten gegen Leib und Leben
  • Zitiervorschlag: fel., Kein Beschwerdeweg offen, in: Jusletter 21. November 2005
Eine einschlägig aktive Vereinigung kann sich nicht beim Bundesgericht darüber beschweren, dass sie in einem Kanton nicht in die Liste der Hilfsorganisationen aufgenommen wird, die abtreibungswilligen Frauen abgegeben werden muss (Art. 120 Strafgesetzbuch).

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