Jusletter

Bedeutung der EuGH-Rechtsprechung für die arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsansprüche nach dem Personenfreizügigkeitsabkommen

  • Autor/Autorin: Kurt Pärli
  • Rechtsgebiete: Europäisches Wirtschaftsrecht
  • Zitiervorschlag: Kurt Pärli, Bedeutung der EuGH-Rechtsprechung für die arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsansprüche nach dem Personenfreizügigkeitsabkommen, in: Jusletter 14. August 2006
Gleich wie das Gemeinschaftsrecht garantiert das Personenfreizügigkeitsabkommen europäischen Wanderarbeitnehmer/innen einen unmittelbaren Anspruch auf arbeitsrechtliche Gleichbehandlung gegenüber inländischen Arbeitnehmer/innen. Verpflichtet sind sowohl staatliche wie private Arbeitgeber. Eine Analyse ausgewählter EuGH-Entscheide zeigt, dass Nationalitäts- aber auch Wohnsitzerfordernisse als Anstellungsvoraussetzung oder als Kriterien für die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses unzulässig sind. Auch das Anknüpfen an Dienstjahre kann europäische Wanderarbeitnehmer/innen mittelbar diskriminieren.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Gleichbehandlungsansprüche nach PFA und nach EG-Recht
  • 2.1 Die relevanten Bestimmungen im PFA und in Art. 39 EGV und der VO 1612/68
  • 2.2 Massgeblichkeit der EuGH-Rechtsprechung
  • 2.3 Auslegung des PFA
  • 3. Drittwirkung von Gleichbehandlungsansprüchen in Assoziationsabkommen
  • 4. Persönlicher Geltungsbereich
  • 5. Sachlicher Geltungsbereich
  • 5.1 Vorbemerkungen
  • 5.2 Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft nach Gemeinschaftsrecht
  • 5.3 Auswirkungen auf das PFA
  • 5.4 Ausnahmen: Hoheitliche Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung
  • 5.5 Exkurs: Der Arbeitgeber als Nutzniesser des Gleichbehandlungsgebots
  • 6. Angonese: unbeschränkte Drittwirkung
  • 6.1 Der Fall
  • 6.2 Bedeutung für das PFA
  • 7. Paletta I: Qualifikation der Entgeltfortzahlung bei Krankheit
  • 7.1 Der Fall
  • 7.2 Bedeutung für das PFA
  • 8. Graf: Grenzen der Gleichbehandlung bzw. des Beschränkungsverbotes
  • 8.1 Der Fall
  • 8.2 Bedeutung für das PFA
  • 9. Zusammenfassende Bilanz und offene Fragen

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