Jusletter

Absolutes Kundgebungsverbot war zulässig

Besondere Situation in Brunnen am 1. August ist zu berücksichtigen

  • Autor/Autorin: fel.
  • Rechtsgebiete: Versammlungs-, Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit
  • Zitiervorschlag: fel., Absolutes Kundgebungsverbot war zulässig, in: Jusletter 2. Oktober 2006
Die von einem «Bündnis für ein buntes Brunnen» für den 1. August dieses Jahres geplante antifaschistische Platzkundgebung mit multikulturellem Strassenfest durfte von den Behörden verboten werden, weil gewaltsame Auseinandersetzungen drohten, die wahrscheinlich auch durch einen massiven Polizeieinsatz nicht hätten eingedämmt werden können.

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