Auslegung von Art. 7 GwG, insb. elektronische Aufbewahrung von Dokumenten
Rundschreiben 2006/2 der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei
Die Kontrollstelle lässt bereits seit 2004 zu, dass ein direkt unterstellter Finanzintermediär seine Belege in elektronischer Form aufbewahrt, wenn er gleichzeitig auch die Voraussetzungen gemäss der Geschäftsbücherverordnung erfüllt. Ausserdem muss der Finanzintermediär die Belege in der Schweiz aufbewahren.
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