Jusletter

Entzug und Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor Bundesverwaltungs- sowie vor Bundesgericht

  • Autor/Autorin: Xaver Baumberger
  • Rechtsgebiete: Rechtsgleichheit. Verfahrensgarantien. Willkürverbot
  • Zitiervorschlag: Xaver Baumberger, Entzug und Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor Bundesverwaltungs- sowie vor Bundesgericht, in: Jusletter 18. Dezember 2006
Ob einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukommt bzw. diese erteilt oder entzogen wird, ist in vielen Fällen von eminenter Bedeutung. Der vorliegende Beitrag befasst sich schwergewichtig mit den Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die aufschiebende Wirkung in öffentlichrechtlichen Verfahren gemäss dem BGG und VGG erteilt resp. entzogen werden kann. Zudem geht er ausgewählten grundsätzlichen Fragen nach, die auch bei kantonalen Rechtsmittelverfahren von Bedeutung sind.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung und einige Grundsätze
  • 1. Probleme im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung
  • 1.1 Gefahr vollendeter Tatsachen
  • 1.2 Verzögerungspotential
  • 1.3 Spannungsverhältnis zwischen beschleunigter Entscheidfindung und materieller Richtigkeit
  • 1.4 Geringe Normierungsdichte
  • 2. Materielle Gesetzesbestimmung als genügende gesetzliche Grundlage
  • 3. Bedeutung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses
  • II. Aufschiebende Wirkung vor Bundesverwaltungsgericht
  • 1. Veränderungen gegenüber dem bisherigen Recht
  • 2. Voraussetzungen für den Entzug
  • 2.1 Lehre und Rechtsprechung zu VwVG 55 II
  • 2.2 Kritische Würdigung
  • 2.3 Empfohlenes Prüfungsschema
  • 2.3.1 Kein sofortiger Entscheid in der Hauptsache möglich
  • 2.3.2 Keine Geldleistung
  • 2.3.3 Anordnungsgrund
  • 2.3.4 Verhältnismässigkeit
  • III. Aufschiebende Wirkung vor Bundesgericht
  • 1. Veränderungen gegenüber dem bisherigen Recht
  • 2. Voraussetzungen für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
  • 2.1 Verhältnis zu den Voraussetzungen vor Bundesverwaltungsgericht
  • 2.2 Prüfungsschema
  • 2.2.1 Kein sofortiger Entscheid in der Hauptsache
  • 2.2.2 Mögliches Objekt der aufschiebenden Wirkung
  • 2.2.3 Prüfung des Anordnungsgrundes und der Verhältnismässigkeit
  • IV. Ausblick

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