Jusletter

«Mitgegangen, mitgehangen» gilt auch umgekehrt

Strafantrag bleibt unteilbar

  • Autor/Autorin: fel.
  • Rechtsgebiete: Strafrecht Schweiz Allgemeiner Teil
  • Zitiervorschlag: fel., «Mitgegangen, mitgehangen» gilt auch umgekehrt, in: Jusletter 8. Januar 2007
Das Sprichwort «Mitgegangen, mitgehangen» spielt im Strafrecht auch in umgekehrtem Sinn: Wird gegen einen von mehreren Tätern ein Strafantrag gestellt, müssen die Strafbehörden gegen alle Beteiligten vorgehen. Und wird ein solcher Strafantrag zurückgezogen, muss das Verfahren gegen alle Beschuldigten eingestellt werden (Art. 30 und 31 Abs. 3 Strafgesetzbuch).

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