Verbindlichere Wirkung der Motion durch Änderung des ParlG
Mit einer Änderung des Parlamentsgesetzes wird die Berichterstattungs- und Begründungspflicht des Bundesrates verschärft, falls er ausnahmsweise den Auftrag einer von beiden Räten angenommenen Motion nicht erfüllen will. Die SPK reagiert damit auf die zunehmende Tendenz des Bundesrates, ihm nicht genehme Aufträge nicht auszuführen.
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