Die Netzebenenflucht im Strommarkt
Die Liberalisierung des Strommarktes in der Schweiz und in den EU-Ländern bringt mit sich, dass nunmehr auf diese Märkte die einschlägigen Kartellrechtsordnungen zur Anwendung gelangen. Unbestritten ist, dass der Strommarkt Service public-Gesichtspunkten Rechnung tragen muss, so der Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und -solidarität. Der Beitrag versucht aufzuzeigen, wie unter den eben genannten Gesichtspunkten eine Netzebenenflucht kartellrechtlich zu beurteilen ist.
Inhaltsverzeichnis
- I. Die Service public-Funktion
- II. Die schweizerische Rechtslage
- 1. Kartellrechtliche Voraussetzungen
- 2. Definition Kundengruppen der einzelnen Netzebenen
- a) Einteilung in Kundengruppen
- b) Sachliche Rechtfertigung
- c) Vertragliche Einbindung
- 3. Wettbewerbsrechtliche Rechtfertigungsgründe (freistellbar gemäss Art. 5 Abs. 2 KG)
- a) Effizienzgründe gemäss Art. 5 Abs. 2a KG
- b) Notwendigkeit der Abrede gemäss Art. 5 Abs. 2a KG
- c) Keine Beseitigung wirksamen Wettbewerbs gemäss Art. 5 Abs. 2b KG
- 4. Kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung (Art. 7 KG)
- a) Mengeneinteilung
- b) Einteilung nach Funktion
- c) Solidaritätskreise
- d) Rationelle Nutzung der bestehenden Infrastruktur
- e) Einsparung von Transaktionskosten
- f) Umweltverträglichkeit
- g) Gewährleistung der Versorgungssolidarität
- 5. Rechtfertigungsgründe aus öffentlichem Interesse (Art. 8 KG)
- 6. Gründe für eine Zulassung der Massnahmen zur Vermeidung der Netzebenenflucht
- a) Gewährleistung der Versorgungssolidarität
- b) Beachtung umweltrechtlicher Rahmenbedingungen
- III. Europäische Grundlage
- IV. Die deutsche Rechtslage
- 1. Der BGH-Beschluss in der Sache «Mainova» vom 28.6.2005
- 2. Die Entscheidung des OLG München vom 3.8.2006
- 3. Würdigung der deutschen Rechtsprechung
- V. Schlussbemerkungen
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