Die Netzebenenflucht im Strommarkt

Franz Böni
Franz Böni
Rechtsgebiete:

Kartellrecht

Zitiervorschlag: Franz Böni, Die Netzebenenflucht im Strommarkt, in: Jusletter 26. Februar 2007

Die Liberalisierung des Strommarktes in der Schweiz und in den EU-Ländern bringt mit sich, dass nunmehr auf diese Märkte die einschlägigen Kartellrechtsordnungen zur Anwendung gelangen. Unbestritten ist, dass der Strommarkt Service public-Gesichtspunkten Rechnung tragen muss, so der Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und -solidarität. Der Beitrag versucht aufzuzeigen, wie unter den eben genannten Gesichtspunkten eine Netzebenenflucht kartellrechtlich zu beurteilen ist.


Inhaltsverzeichnis

  • I. Die Service public-Funktion
  • II. Die schweizerische Rechtslage
    • 1. Kartellrechtliche Voraussetzungen
    • 2. Definition Kundengruppen der einzelnen Netzebenen
      • a) Einteilung in Kundengruppen
      • b) Sachliche Rechtfertigung
      • c) Vertragliche Einbindung
    • 3. Wettbewerbsrechtliche Rechtfertigungsgründe (freistellbar gemäss Art. 5 Abs. 2 KG)
      • a) Effizienzgründe gemäss Art. 5 Abs. 2a KG
      • b) Notwendigkeit der Abrede gemäss Art. 5 Abs. 2a KG
      • c) Keine Beseitigung wirksamen Wettbewerbs gemäss Art. 5 Abs. 2b KG
    • 4. Kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung (Art. 7 KG)
      • a) Mengeneinteilung
      • b) Einteilung nach Funktion
      • c) Solidaritätskreise
      • d) Rationelle Nutzung der bestehenden Infrastruktur
      • e) Einsparung von Transaktionskosten
      • f) Umweltverträglichkeit
      • g) Gewährleistung der Versorgungssolidarität
    • 5. Rechtfertigungsgründe aus öffentlichem Interesse (Art. 8 KG)
    • 6. Gründe für eine Zulassung der Massnahmen zur Vermeidung der Netzebenenflucht
      • a) Gewährleistung der Versorgungssolidarität
      • b) Beachtung umweltrechtlicher Rahmenbedingungen
  • III. Europäische Grundlage
  • IV. Die deutsche Rechtslage
    • 1. Der BGH-Beschluss in der Sache «Mainova» vom 28.6.2005
    • 2. Die Entscheidung des OLG München vom 3.8.2006
    • 3. Würdigung der deutschen Rechtsprechung
  • V. Schlussbemerkungen
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