Keine Erweiterung der Beschwerdebefugnis bei der Willkürbeschwerde
Die Vereinigung sämtlicher Abteilungen des Bundesgerichts hat am 30. April 2007 über die Frage der Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 115 BGG) beraten und Beschluss gefasst. Die Berechtigung zur Erhebung der Willkürrüge (Art. 9 BV) setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer – wie seinerzeit bei der staatsrechtlichen Beschwerde – auf eine durch das Gesetz oder ein spezielles Grundrecht geschützte Rechtsstellung (rechtlich geschütztes Interesse) berufen kann.
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