Jusletter

Wenn die Oper sich selbst zensiert

Die Absetzung der Mozart-Oper «Idomeneo» – eine Fallstudie

  • Autor/Autorin: Thomas Steiner
  • Rechtsgebiete: Kultur. Kunst
  • Zitiervorschlag: Thomas Steiner, Wenn die Oper sich selbst zensiert, in: Jusletter 21. Mai 2007
Die Deutsche Oper Berlin nahm am 25. September 2006 die Mozart-Oper «Idomeneo» aus dem Spielplan und liess stattdessen im November 2006 Mozarts «Le nozze di Figaro» und Verdis «La Traviata» aufführen. Grund für die Spielplanänderung waren Hinweise, wonach Hans Neuenfels’ Inszenierung des «Idomeneo» gewalttätige Reaktionen fundamental islamischer Kreise provozieren könnte. Der Verfasser diskutiert die Opernabsetzung im Lichte des Kunst- und Kulturrechts und untersucht unter der hypothetischen Annahme, sie sei am Luzerner Theater erfolgt, wie sich die Absetzung, auf die Rechtsstellung der Bühnenkünstler auswirkt.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. Problemstellung
  • III. Rechtsstellung der Bühnenkünstler gegenüber dem Luzerner Theater
  • 1. Das Luzerner Theater als privates Theaterunternehmen
  • 2. Rechtsbeziehungen zwischen Bühnenkünstlern und Luzerner Theater
  • 3. Anspruch aus Verletzung des Rechts auf angemessene Beschäftigung
  • 4. Anspruch wegen Verletzung der Pflicht zur künstlerischen Förderung
  • 5. Anspruch aus Persönlichkeitsverletzung im Arbeitsverhältnis
  • 5.1 Selten gegebene Klagevoraussetzungen
  • 5.2 Recht auf wirtschaftliche und künstlerische Entfaltung
  • 5.3 Grundrechtskonforme Auslegung von Art. 328 Abs. 1 OR
  • a. Meinungsfreiheit
  • b. Kunstfreiheit
  • c. Versammlungsfreiheit
  • d. Wirtschaftsfreiheit
  • e. Fazit zu den Grundrechtspositionen der Bühnenmitglieder
  • f. Grundrechtspositionen des Luzerner Theaters
  • g. Fazit
  • 6. Fazit zur Rechtsstellung gegenüber dem Luzerner Theater
  • IV. Rechtsstellung der Bühnenkünstler gegenüber dem Kanton Luzern
  • 1. Anspruch auf Polizeischutzleistung
  • 2. Grundrechtsrelevanz der Behördeninformationen
  • 2.1 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Informationstätigkeit der Sicherheitsdirektorin
  • 2.2 Grundrechte als richtungweisende Wertentscheidungen für das gesamte staatliche Handeln
  • 2.3 Mögliche Beanstandung des Informationsaktes
  • 2.4 Behördeninformationen als Mittel zur Verhaltenssteuerung
  • 3. Fazit zur Rechtsstellung gegenüber dem Kanton Luzern

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