Entlassung aus Verwahrung
Kein Beschwerderecht für kantonale Strafvollzugsbehörden
Eine kantonale Strafvollzugsbehörde kann laut einem Grundsatzentscheid zum neuen Verfahrensrecht im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung aus der Verwahrung nicht mit einer Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht gelangen. Diesen Weg kann nur beschreiten, «wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat» (Art. 81 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz; BGG).
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