Weder Antrag noch Begründung nötig
Richterliche Fürsorge bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung
Wird jemand im Rahmen der sogenannten fürsorgerischen Freiheitsentziehung in eine Anstalt eingewiesen oder dort zurückbehalten, kann er innert zehn Tagen «schriftlich das Gericht anrufen». Dabei muss er weder einen formellen Antrag stellen noch eine Begründung liefern.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare