Confirmation de la jurisprudence en matière de responsabilité médicale
Das Bundesgericht befasst sich im Entscheid 4C.366/2006 (BGE 133 III 121) vom 9. Februar 2007 mit den allgemeinen Voraussetzungen der Haftung des Arztes in seiner Eigenschaft als Beauftragter. Die Rechtsprechung zur Beweislast bezüglich einer Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst wird bestätigt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei jeglicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes während einer ärztlichen Behandlung eine natürliche Vermutung für eine Sorgfaltswidrigkeit spricht. Der Patient hat den Beweis für eine Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst zu erbringen. Das Bundesgericht setzt sich des Weiteren mit der Aufklärungspflicht des Arztes auseinander.
Table des matières
- 1. Fardeau de la preuve
- 2. Consentement éclairé
- 3. Consentement hypothétique
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