Unnötige Strenge bei der Wiederherstellung in der Schweizerischen ZPO
Während in der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung die Wiederherstellung einer verpassten Frist oder eines versäumten Termins auch bei leichtem Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters möglich war, soll dies gemäss der Fassung des Ständerats nur noch zulässig sein, wenn kein Verschulden an der Säumnis vorliegt. Der nachfolgende Beitrag zeigt, dass der Vorschlag der Botschaft ausgewogen und effizient war, die Änderung durch den Ständerat hingegen eine unnötige prozessuale Strenge bewirkt.
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