Jusletter

Degressiver Steuertarif ist verfassungswidrig

Bemerkungen zu BGE 133 I 206

  • Autoren/Autorinnen: Urs R. Behnisch / Andrea Opel
  • Rechtsgebiete: Einkommenssteuer u. direkte Steuern im Allgemeinen, Vermögens- u. Kapitalsteuer, Rechtsgleichheit. Verfahrensgarantien. Willkürverbot
  • Zitiervorschlag: Urs R. Behnisch / Andrea Opel, Degressiver Steuertarif ist verfassungswidrig, in: Jusletter 15. Oktober 2007
Das Bundesgericht hat im kürzlich publizierten BGE 133 I 206 den degressiven Einkommens- und Vermögenssteuertarif des Kantons Obwalden für verfassungswidrig erklärt und kassiert. Der folgende Beitrag unterzieht das Urteil einer kritischen Würdigung – insbesondere bezüglich der Eintretensfrage, der Rechtfertigung degressiver Tarife sowie der Steuerdegression bei der Vermögenssteuer.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. Zusammenfassung des bundesgerichtlichen Urteils
  • 1. Sachverhalt
  • 2. Eintretensfrage
  • 3. Materieller Teil
  • III. Würdigung
  • 1. Eintretensfrage / Beschwerdelegitimation
  • 1.1. AVLOCA-Praxis / Schaffhauser Fall
  • 1.2. Bundesgerichtliche Ausführungen zur Beschwerdelegitimation in casu
  • 1.3. Anmerkungen
  • 2. Einkommenssteuertarif
  • 2.1. Verstoss gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip (Art. 127 Abs. 2 BV) und das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV)
  • 2.2. Rechtfertigung des Verfassungsverstosses
  • 2.3. Die Voraussetzungen der Rechtfertigung im Einzelnen
  • 2.3.1 Förderungsziel im kantonalen Kompetenzbereich
  • 2.3.2. Grundlage in der Bundesverfassung
  • 2.3.3. Verhältnismässigkeit der Förderungsmassnahme
  • 3. Vermögenssteuertarif
  • 4. Schlussfolgerung

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