Kst GwG: Begriff der Hilfsperson präzisiert
Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kst GwG) hat ihre Praxis bezüglich Hilfspersonen präzisiert. So wird der Begriff der Hilfsperson definiert und festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit einer von einem bewilligten oder angeschlossenen Finanzintermediär beigezogenen Hilfsperson von der Bewilligung bzw. dem SRO-Anschluss dieses Finanzintermediärs gedeckt ist.
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