Jusletter

Gutgläubiger Fahrniserwerb als Anwendungsfall der Rechtsscheinlehre

  • Autor/Autorin: Arnold F. Rusch
  • Rechtsgebiete: Eigentum, Besitz. Grundbuch, Rechtsphilosophie. Rechtstheorie. Rechtssoziologie
  • Zitiervorschlag: Arnold F. Rusch, Gutgläubiger Fahrniserwerb als Anwendungsfall der Rechtsscheinlehre, in: Jusletter 28. Januar 2008
In Gerichtsentscheiden und wissenschaftlichen Abhandlungen zum gutgläubigen Fahrniserwerb vom Nichtberechtigten tauchen häufig die Begriffe «Rechtsschein» und «Zurechnung» auf: Wer seine Sache einem Vertragspartner anvertraut, schafft durch Übertragung des Besitzes zurechenbar den Rechtsschein der Verfügungsbefugnis. Der gutgläubige Dritte, der die Sache kauft, erwirbt Eigentum – dem Rechtsschein wird zulasten des ursprünglichen Eigentümers folglich entsprochen. Wem eine Sache gestohlen wird, dem wird dieser Rechtsschein mangels eigener Handlung nicht zugerechnet. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Rechtsscheinlehre, der diese selektiv benutzten Begriffe entstammen, unterbleibt jedoch in den meisten Fällen. In diesem Aufsatz widmet sich der Autor dem gutgläubigen Fahrniserwerb vom Nichtberechtigten und prüft, ob dieser wirklich unter die Rechtsscheinlehre fällt und auch in Spezialfällen zu sinnvollen Ergebnissen führt.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Problemstellung
  • II. Voraussetzungen der Rechtsscheinlehre
  • 1. Rechtsschein
  • a. Besitz und Besitzwechsel
  • b. Mittelbarer Besitz und besondere Formen der Besitzesübertragung
  • c. Besitzdiener
  • d. Organe juristischer Personen
  • 2. Zurechnung
  • a. Zurechnungsprinzip
  • b. Willensmängel
  • c. Unbewusstes Anvertrauen
  • d. Urteilsunfähige oder unmündige Personen
  • 3. Vertrauen
  • a. Guter Glaube
  • b. Kenntnis des Vertrauenstatbestandes
  • c. Vertrauensdisposition und Schenkung einer anvertrauten Sache
  • d. Kausalzusammenhang zwischen Vertrauen und Disposition
  • 4. Rechtsscheinentsprechung
  • III. Kritik
  • 1. Besitz deutet nicht mehr auf Eigentum
  • 2. Besitz ist nicht zwingend wahrnehmbar
  • 3. Stossende Ergebnisse
  • 4. Lösungsrecht passt nicht zur Rechtsscheinlehre
  • IV. Fazit
  • Literaturverzeichnis

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