Teilrevision des Eidgenössischen Datenschutzrechts – Es nützt nicht viel, schadet es etwas?
Auf den 1. Januar 2008 sind das revidierte Datenschutzgesetz des Bundes und verschiedene Verordnungen in Kraft getreten. Die Transparenz sollte durch die Einführung einer Informationspflicht erhöht werden. Man wollte die Unabhängigkeit des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten stärken. Ein Ansatz der Selbstregulierung ist mit einem Zertifizierungsverfahren eingeflossen. In wenigen Worten: Es galt den Datenschutz zu modernisieren. Sind die gesetzgeberischen Ziele erreicht worden oder hat man im Kleinkram der Bundespolitik wieder einmal eine sehr glatte und wenig griffige Revision verabschiedet und damit den Konsens der ewig Unzufriedenen vor den Visionen der Idealisten gerettet?
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Begriffe
- 3. Grundsätze
- 4. Richtigkeit der Daten
- 5. Grenzüberschreitende Bekanntgabe
- 6. Informationspflicht beim Beschaffen sowie Einschränkung derselben
- 7. Auskunftsrecht
- 8. Datenbearbeitung durch Dritte
- 9. Zertifizierungsverfahren
- 10. Register der Datensammlungen
- 11. Persönlichkeitsverletzungen
- 12. Rechtsansprüche und Verfahren
- 13. Verantwortliches Organ und Kontrolle
- 14. Rechtsgrundlagen
- 15. Automatisierte Datenbearbeitung und Versuche
- 16. Bekanntgabe von Personendaten
- 17. Archivrecht
- 18. Wahl und Stellung des EDÖB
- 19. Aufsicht über Bundesorgane
- 20. Abklärungen und Empfehlungen im Privatrechtsbereich
- 21. Weitere Aufgaben
- 22. Verletzung verschiedener Pflichten
- 23. Vollzug durch die Kantone
- 24. Folgerungen
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