Die Anerkennung als Flüchtling im europäischen und schweizerischen Recht
Ein Vergleich unter Berücksichtigung des völkerrechtlichen Rahmens
Der schweizerische Flüchtlingsbegriff lehnt sich – mit einigen Abweichungen – eng an die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) an. Hingegen ist die Schweiz trotz der Ratifizierung des Dubliner Assoziierungsabkommens (DAA) nicht verpflichtet, die entsprechenden Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts zu übernehmen. Der vorliegende Beitrag zeigt allerdings auf, dass es durchaus gewisse Wechselwirkungen zwischen der gemeinschaftsrechtlich geregelten Ausgestaltung der Anerkennung als Flüchtling und dem schweizerischen Asylverfahren gibt.
Inhaltsverzeichnis
- A. Einleitung
- B. Völkerrecht: zur Tragweite der Genfer Flüchtlingskonvention
- I. Der Flüchtlingsbegriff (Art. 1A GFK)
- 1. Grundsatz
- a) Aufenthalt im Ausland
- b) Bruch der Beziehungen zum Heimatstaat
- c) «Begründete Furcht» vor Verfolgung
- d) Zum Verfolgungsbegriff
- e) Zu den Verfolgungsgründen
- 2. Erlöschensgründe (Art. 1C GFK)
- a) Veränderung des Schutzbedürfnisses aufgrund freiwilliger Handlungen des Flüchtlings
- b) Veränderung der Umstände
- 3. Ausschlussgründe (Art. 1D, E, F GFK)
- a) Schutz durch eine andere UN-Organisation oder UN-Institution als das UNHCR
- b) Schutz durch einen anderen Staat
- c) Schutzunwürdige Fälle
- II. Das Prinzip des Non-Refoulement
- C. Europäisches Asylrecht
- I. Die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz im europäischen Recht
- 1. Prüfung der Ereignisse und Umstände
- 2. Nachfluchtgründe
- 3. Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann, und anderweitiger Schutz
- II. Die Anerkennung als Flüchtling
- 1. Der Flüchtlingsbegriff
- a) Zu den Verfolgungshandlungen
- b) Zu den Verfolgungsgründen
- 2. Erlöschensgründe
- 3. Ausschlussgründe
- III. Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft
- IV. Zum Inhalt des Internationalen Schutzes
- D. Schweizerisches Asylrecht
- I. Allgemeines
- 1. Rechtsgrundlagen im nationalen Recht: Art. 3 Asylgesetz
- 2. Abgrenzungen
- a) Asyl
- b) Vorläufige Aufnahme
- c) Vorübergehender Schutz
- 3. System der Flüchtlingsanerkennung im Asylgesetz
- a) Originäre Flüchtlingseigenschaft
- b) Derivative Flüchtlingseigenschaft
- c) Kollektive Flüchtlingseigenschaft
- II. Elemente des Flüchtlingsbegriffs nach Art. 3 AsylG
- 1. Ausländerin oder Ausländer
- 2. Verfolgung
- a) Ernsthafte Nachteile
- b) Verfolgungsmotive
- c) Gezielte Verfolgung
- d) Staatliche und nichtstaatliche Verfolgung
- e) Aktualität der Verfolgung
- f) Insbesondere: frauenspezifische Verfolgung
- g) Fazit zum schweizerischen Verfolgungsbegriff
- 3. Bruch mit dem Heimatstaat
- 4. Fehlen einer inländischen Fluchtalternative
- III. Flüchtlingsstatus und Asyl
- 1. Asylausschlussgründe
- a) Aufnahme in einem Drittstaat (Art. 52 Abs. 2 AsylG)
- b) Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG)
- c) Subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG)
- 2. Rechtsfolge
- IV. Beendigung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls
- 1. Widerruf des Asyls und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 63 AsylG)
- 2. Erlöschen des Asyls (Art. 64 AsylG)
- 3. Ausweisung (Art. 65 AsylG)
- E. Schluss: Konvergenzen und Divergenzen des europäischen und schweizerischen Asylrechts
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