Unzulässigkeit der vorläufigen Eintragung eines Verkäuferpfandrechtes durch den Einzelrichter im summarischen Verfahren
Fehlendes Rechtsschutzinteresse des Verkäufers an einer vorläufigen Eintragung eines Verkäuferpfandrechtes im Grundbuch gemäss Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
In diesem Fall hatten die Kläger vom Einzelrichter eine superprovisorische Verfügung des Inhalts erwirkt, wonach das zuständige Grundbuchamt Schlieren angewiesen wurde, auf von den Klägern bezeichneten Grundstücken ein Verkäuferpfandrecht im Grundbuch vorläufig einzutragen. Das (superprovisorische) Eintragungsbegehren der Kläger stützte sich auf Art. 961 ZGB i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Im Nachgang zur (mündlichen) Hauptverhandlung erliess der Einzelrichter im summarischen Verfahren eine Verfügung, in welcher er die Klage der Verkäufer auf Eintragung eines Verkäuferpfandrechtes mangels Rechtsschutzinteresse derselben abwies.
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