Jusletter

Die nichteheliche Gemeinschaft im schweizerischen Recht

  • Autoren/Autorinnen: Regina E. Aebi-Müller / Carmen Ladina Widmer
  • Rechtsgebiete: Familienrecht. Eherecht
  • Zitiervorschlag: Regina E. Aebi-Müller / Carmen Ladina Widmer, Die nichteheliche Gemeinschaft im schweizerischen Recht, in: Jusletter 12. Januar 2009
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, die heute schlichtweg «Lebenswirklichkeit» darstellt, bildet nach schweizerischem Recht kein Rechtsinstitut sui generis. Entsprechend fehlen sowohl eine allgemeingültige Definition der nichtehelichen Lebensgemeinschaft als auch eine umfassende Regelung der mit der Gemeinschaft verbundenen Rechtsfolgen. Es kann daher stets nur darum gehen, die Rechtswirkungen der jeweiligen Lebensgemeinschaft in Bezug auf konkrete Rechtsbereiche darzustellen. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit den Rechtsregeln für nichteheliches Zusammenleben in ausgewählten Lebensbereichen auseinander.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Grundlagen
  • 1. Begriff und Entstehung der nichtehelichen Gemeinschaft
  • 2. Rechtsquellen
  • a) Grundsatz
  • b) Anwendung von Rechtsregeln anderer Rechtsinstitute auf die nichteheliche Gemeinschaft als Ganze?
  • i) Eherecht
  • ii) Recht der einfachen Gesellschaft
  • II. Rechtsregeln für das nichteheliche Zusammenleben
  • 1. Rechtsregeln während bestehender Gemeinschaft
  • a) Sachenrecht
  • b) Geldleistungen und Unterhalt
  • i) Grundsatz
  • ii) Familien- und nacheheliches Unterhaltsrecht
  • iii) Haftpflichtrecht
  • iv) Sozialversicherungs- und Sozialhilferecht
  • v) Zwangsvollstreckungsrecht
  • c) Gemeinsame Mietwohnung
  • d) Arbeitsleistungen
  • e) Stellung gemeinsamer Kinder
  • f) Vorsorgerecht
  • g) Steuerrecht
  • h) Gesundheitsrecht
  • i) Erbrecht
  • 2. Rechtsregeln für die Auflösung der Gemeinschaft
  • a) Grundsatz der jederzeitigen Auflösbarkeit
  • b) Liquidation der Gemeinschaft
  • c) Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
  • III. Ergebnis und Ausblick
  • IV. Literatur

0 Kommentare

Es gibt noch keine Kommentare

Ihr Kommentar zu diesem Beitrag

AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.