Die Bindung der Vertragsparteien in langfristigen Vertragsverhältnissen (so bei selbständigen und dauernden Baurechten) – die Voraussetzungen der nachträglichen Anpassung des Baurechtszinses
Selbständige und dauernde Baurechte werden auf eine Dauer von mindestens 30 (und maximal 100) Jahre abgeschlossen. Wie wirkt sich diese lange Vertragsdauer bei nachträglich eingetretenen Äquivalenzstörungen auf die Baurechtszinsvereinbarung aus? Das Bundesgericht hatte in BGE 127 III 300 ff. Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Offen geblieben ist jedoch, ob die systemimmanent gegebene übermässig lange Vertragsbindung zwischen den Parteien nach weiteren zusätzlichen Regeln der Vertragsauslegung ruft. Gegen ein Abgehen von den ordentlichen Auslegungsmethoden spräche nach Auffassung des Verfassers die Überlegung, dass der Gesetzgeber die aussergewöhnliche Vertragsdauer bewusst gewählt und die entsprechende Vertragsbindung somit akzeptiert hat.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung – das Baurecht
- II. Der zu untersuchende Sachverhalt
- III. Anpassung von Verträgen an veränderte Umstände
- IV. Art. 27 Abs. 2 ZGB
- V. Der Dienstbarkeitsvertrag (bspw. das «kleine Baurecht»)
- VI. Das selbständige und dauernde («grosse») Baurecht
- VII. Anpassung des Baurechtszinses (bei «grossen Baurechten»)
- VIII. Position von Lehre und Praxis
- IV. Konklusionen
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