Nackte (Rechts-)Tatsachen zur strafrechtlichen Verfolgung des Nacktwanderns
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell Innerrhoden hat am 9. Februar 2009 zuhanden der Landsgemeinde eine Änderung des kantonalen Übertretungsstrafrechts beschlossen, mit der das Nacktwandern unter Strafe gestellt und von Amtes wegen verfolgt werden soll. Nachfolgend wird dargelegt, dass die strafrechtliche Verfolgung des Nacktwanderns grundsätzlich bundesrechtswidrig ist. Zudem wird auf die Gefahr solcher rein symbolischer Gesetzgebung hingewiesen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Nacktwandern grundsätzlich nicht strafbar
- 2.1 Zulässigkeit von kantonalem Übertretungsstrafrecht (Art. 335 Abs. 1 StGB)
- 2.2 Anforderungen an die Bestimmtheit von Strafnormen
- 2.3 Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe
- 2.4 Fazit
- 3. Möglichkeiten der Kantone für partielle Nackt-Verbote
- 3.1 Hausrecht des Kantons
- 3.2 Kantonales Verwaltungsrecht (Art. 335 Abs. 2 StGB)
- 4. Schluss: Missbrauch des Strafrechts für politische Zwecke
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