Jusletter

5. IVG-Revision bildet keinen Grund, eine Rente aufzuheben

  • Autor/Autorin: Jurius
  • Rechtsgebiete: Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung
  • Zitiervorschlag: Jurius, 5. IVG-Revision bildet keinen Grund, eine Rente aufzuheben, in: Jusletter 4. Mai 2009
BGer – Wer vor dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 eine Invalidenrente wegen einer sogenannten «somatoformen Schmerzstörung» zugesprochen erhalten hat, kann diese weiterhin beziehen, wenn keine Tatsachenänderung eingetreten ist. Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat heute in öffentlicher Beratung entschieden, dass die mit der IV-Revision eingeführte Gesetzesänderung (Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) keinen Rechtsgrund darstellt, um solche laufenden Renten anzupassen (Urteil 9C_1009/2008).

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