Jusletter

Schrille Kritik der «Roten Anneliese» ist keine üble Nachrede

  • Autor/Autorin: Peter Studer
  • Rechtsgebiete: Straftaten gegen Ehre, Geheim- und Privatbereich
  • Zitiervorschlag: Peter Studer, Schrille Kritik der «Roten Anneliese» ist keine üble Nachrede, in: Jusletter 13. Juli 2009
Mit grosser Akribie hat das Bundesgericht die Kampfprosa des Oberwalliser Oppositionsblatts «Rote Anneliese» ausgelegt. Das Monatsblatt hatte den prominenten Oberwalliser CSP-Politiker, der teils strategisch, teils operationell ein Altersheim und ein Behindertenheim leitet, 2004 wegen seiner forschen Kündigungspraxis heftig kritisiert. Trotz «teilweise pointierter und reisserischer Formulierungen» sprach das Bundesgericht den Kritiker vom Vorwurf der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) frei. Die Walliser Vorinstanzen hätten dem Alleinredaktor Äusserungen «angedichtet», die weder ausgesprochen noch eingeklagt worden seien.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Was hat die «Rote Anneliese» dem prominenten CSP-Politiker an den Kopf geworfen?
  • 2. Der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein – Tatbestand und Strafbarkeit
  • 3. Tatsachenbehauptungen müssen «in den wesentlichen Zügen» wahr, Wertungen «vertretbar» sein
  • 4. Nicht «Eindrücke» beim Leser, sondern die einzelnen Tatsachenbehauptungen sind zu prüfen
  • 5. Anders als vor 2006 kann die strafrechtliche Abteilung in der Sache entscheiden
  • 6. Fazit

0 Kommentare

Es gibt noch keine Kommentare

Ihr Kommentar zu diesem Beitrag

AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.